Abwassergebühren
Für das Einleiten und Behandeln von Abwasser erhebt die Stadt Marburg getrennte Abwassergebühren. Der Einzug dieser Gebühren erfolgt über die Stadtwerke Marburg.
Abwassergebühren
Schmutzwassergebühren
Die Schmutzwassergebühr errechnet sich nach dem jährlichen Frischwasserbezug. Dieser wird mittels Zählerablesung festgestellt und über die Verbrauchsabrechnung der Stadtwerke erhoben. Die Schmutzwassergebühr beträgt bis zum 31.12.2022: 1,49 Euro pro m³ und ab dem 01.01.2024: 1,60 Euro pro m³ Frischwasserverbrauch.
Bei Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung beträgt die Schmutzwassergebühr 0,94 €/m³ Frischwasserverbrauch.
Niederschlagswassergebühren
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf Grundlage der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Flächen ermittelt. Sie beträgt jährlich 0,60 € je m² angeschlossene Fläche.
Die Niederschlagswassergebühr wird mittels separatem Dauerbescheid durch die Stadtwerke erhoben. Das bedeutet, dass der Bescheid nur bei Eigentumswechsel, bei gebührenrelevanten Änderungen der Flächen oder bei Änderungen des Gebührensatzes aufgehoben und durch einen neuen ersetzt wird. Abhängig von der Höhe der zu entrichtenden Gebühr wird diese vierteljährlich oder jährlich fällig.
Gebührenrelevante Änderungen (Flächengröße, Art der Befestigung, Einbau von Zisternen etc.) sind durch den Eigentümer bei den Stadtwerken formlos mit entsprechenden Nachweisen anzuzeigen und werden mit Beginn des Folgemonats berücksichtigt. Ortstermine oder persönliche Vorsprachen können gerne nach Absprache vereinbart werden.
Starkverschmutzerzuschlag
Ist für die Reinigung nicht häuslichen Abwassers aus Gewerbe und Industrie ein erheblich erhöhter Aufwand erforderlich, wird ein Starkverschmutzerzuschlag erhoben.
Die Berechnung des Starkverschmutzerzuschlages für die Überschreitung des CSB von 600 mg/l oder des BSB 5 von 500 mg/l erfolgt nach einer in der Abwassersatzung der Stadt Marburg festgelegten Formel, ebenso die Überschreitung von anderen Parametern im Abwasser des Einleiters.
Die erhöhte Abwassergebühr wird so lange erhoben, bis vom Einleiter der Nachweis eines geringeren Verschmutzungsgrades erbracht wird oder dies bei der nächsten routinemäßigen Kontrolle durch die Stadt oder ihre Beauftragten festgestellt wird.
Die besonderen Einleitbedingungen für nicht häusliches Abwasser, das Verfahren zur Abwasserüberwachung und die Berechnung des Starkverschmutzerzuschlags sind in den §§ 11, 12 und 26 der Abwassersatzung der Universitätsstadt Marburg festgelegt.
Entsorgung von Fäkalschlamm aus Grundstückskläreinrichtungen (abflusslose Sammelgruben oder Kleinkläranlagen)
Die Entleerung und Beseitigung der in den Grundstückskläreinrichtungen anfallenden Schlämme und Abwässer erfolgt durch die Stadt Marburg oder ihre Beauftragten. Wird eine Entleerung notwendig, mindestens jedoch einmal in drei Kalenderjahren, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, dies umgehend der Stadt mitzuteilen. Die tatsächlich angefallenen Kosten für die Entleerung und Beseitigung werden dem Anschlussnehmer in Rechnung gestellt.
Erstattung von Abwassergebühren
Für gebührenpflichtige Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, wie z.B. bei gewerblicher Verwertung, gärtnerischer oder landwirtschaftlicher Nutzung, kann jährlich ein formloser Antrag auf Erstattung der Abwassergebühren gestellt werden. Die Menge des nicht eingeleiteten Wassers ist durch das Messergebnis eines separaten privaten Wasserzählers nachzuweisen. Der Einbau des Zählers ist zu dokumentieren (Foto und/oder Rechnung der Installationsfirma) und bei erstmaliger Beantragung vorzulegen.
Die Beantragung erfolgt unter Angabe und Dokumentation des jährlichen Verbrauchs (Zählernummer, Foto des Zählerstandes) beim:
Dienstleistungsbetrieb der Stadt Marburg
Am Krekel 55
35039 Marburg
Frau Schwitalla Tel.: 06421 / 201-1765
Abwassersatzung
Die Abwassersatzung der Universitätsstadt Marburg finden Sie hier.