§ 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Abwasseranlagen
"(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden."
"(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessenen Fristen durchzuführen."
§ 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
"(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen."
--> Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 37 Hessisches Wassergesetz (HWG)
Abwasserbeseitigungspflicht
"(2) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen. Führen die Abwasserbeseitigungspflichtigen diese Überwachung selbst oder durch ein beauftragtes Unternehmen durch, können die für den ordnungsgemäßen Zustand der Zuleitungskanäle Verantwortlichen nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben zu den dadurch entstehenden Kosten herangezogen werden. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen können bestimmen, ob die Kosten zu den ansatzfähigen Kosten nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben oder zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 12 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben zählen."
--> Hessisches Wassergesetz (HWG)