Grundzuständiger Messstellenbetreiber

Information nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 MsbG

Im Stromnetzgebiet der Stadtwerke Marburg GmbH sind diese nach § 3 MsbG als der grundzuständige Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb zuständig, sofern dieser nicht nach § 5 oder 6 MsbG durch einen Dritten durchgeführt wird. 

In diesem Zusammenhang wird die Stadtwerke Marburg GmbH nach § 29 Abs. 1 MsbG Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen bis zum 31.12.2032

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch der über 6.000 Kilowattstunden liegt und bei denjenigen Letztverbrauchern mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a EnWG abgeschlossen wurde, sowie
  • bei Einspeiseanlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt, 

jeweils sukzessive ausstatten (sog. Pflichteinbaufälle), sofern dies nach § 31 MsbG technisch möglich und nach § 30 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist.

Darüber hinaus können nach § 29 Abs. 2 MsbG Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie
  • bei Einspeiseanlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt,

jeweils ausgestattet werden (sog. Optionale Einbaufälle), sofern dies nach § 31 MsbG technisch möglich und nach § 30 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist:

Diese optionalen Einbaufälle nach § 29 Abs. 2 MsbG werden seitens der Stadtwerke Marburg GmbH derzeit standardmäßig mit modernen Messeinrichtungen nach § 29 Abs. 3 MsbG ausgestattet.

Denn nach § 29 Abs. 3 MsbG sind Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern, bei denen nach dem MsbG keine verpflichtende Ausstattung mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist, bis zum 31.12.2032 mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. 

Von der gesetzlich vorgegebenen Austauschverpflichtung nach § 29 Abs. 1 MsbG der bestehenden Messstellen durch intelligente Messsysteme sind derzeit rd. 5.775 Messstellen und von der Umbauverpflichtung der konventionellen Messeinrichtungen auf moderne Messeinrichtungen nach § 29 Abs. 3 MsbG derzeit rd. 48.611 Messstellen im Stromnetzgebiet der Stadtwerke Marburg GmbH jeweils betroffen. Da die Anzahl der Messstellen infolge von Stilllegungen, Neubauten und größeren Renovierungen sowie durch mögliche Netzübernahmen sich naturgemäß verändert, behalten wir uns eine Anpassung dieser Angaben vor.   

Unser Angebot der Standardleistungen nach § 34 Abs. 1 MsbG und der möglichen Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 MsbG mit den jeweiligen jährlichen Preisangaben kann den nachfolgend veröffentlichten Preisblättern entnommen werden.

Zusatzdienstleistungen nach § 34 Abs. 2 und 3 MsbG gültig ab 01.01.2024

Preisblatt Zusatzdienstleistungen

Messstellenvertrag Strom über den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Messstellenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MsbG