Energiekrise - Alle aktuellen Informationen

Auf dieser Seite möchten wir Sie über alle Themen informieren, die im Rahmen der Energiekrise für Sie wichtig sind und zukünftig wichtig werden. Darüber hinaus möchten wir Ihnen durch passende FAQ zu verschiedenen Themen eine Hilfestellung an die Hand geben.

Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme

Mit den Preisbremsen für Strom (StromPBG), Gas und Wärme (EWPBG) reagiert die Bundesregierung auf die Energiekrise, um Verbraucher sowie Unternehmen zu unterstützen. Die entsprechenden Gesetze sind am 24.12.2022 in Kraft getreten. Die Stadtwerke Marburg werden alle gesetzlichen Vorgaben an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben. Nachfolgend finden Sie erste Informationen hierzu.


Soforthilfe Dezember gemäß § 2 Abs. 4 EWSG Gas

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gas- und Wärmekunden erhalten im Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert.

Als unser Kunde (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird Ihr Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, bspw. über einen Dauerauftrag, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der endgültige Erstattungsbetrag, der gem. den gesetzlichen Vorgaben errechnet wird, mit Ihrem Dezemberabschlag verrechnet. Alle Werte weisen wir transparent auf der Jahresabrechnung aus.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen (RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung). Diese müssen den Stadtwerken Marburg bis zum 31.12.2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher, wie die Wohnungswirtschaft und bspw. Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen, entlastet.

Bei allen Kunden, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Weiterhin ist es enorm wichtig, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – z.B. die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Wie wird die Soforthilfe berechnet?

Grundlage für die Ermittlung der endgültigen Höhe des Entlastungsbetrages ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch.

Diesen finden Sie in Ihrer Rechnung unter der grafischen Darstellung des Verbrauchsverhaltens.

Rechenbeispiel:

23.404 kWh / 12 Monate = 1.950 kWh

1.950 kWh x 11,09* ct/kWh (Nettoarbeitspreis im Dezember) = 216,26€

*bitte entnehmen Sie den Nettoarbeitspreis von Dezember aus Ihrer Rechnung

216,26€ + 9,95€ (Nettogrundpreis im Dezember) = 226,21€

226,21€ + 7% MwSt. (15,84€) = 242,05€ endgültiger Entlastungsbetrag

Bei Kund*innen mit der Zusatzvereinbarung PremiumSpar müssen vom Bruttobetrag noch 3% Rabatt abgezogen werden um auf den endgültigen Entlastungsbetrag zu kommen.

Bitte beachten Sie, dass die Entlastung über die Soforthilfe nicht Ihrer Abschlagszahlung entspricht, welche wir Ihnen im Dezember erlassen haben, sondern davon abweichen kann.

Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Septemberabschlag zzgl. eines Aufschlags von 20%. Hierbei ist zu beachten, dass der Entlastungsbetrag anhand 1/12 des Jahresabschlags ermittelt wird.

Abschlagsbetrag September 2022 x 11 / 12 x 120%

Rechenbeispiel (Abschlagsbetrag September 150€):

150€ x 11 Monate = 1.650€

1.650€ / 12 Monate = 137,50€

137,50€ + 20% Aufschlag (27,50€) = 165€ endgültiger Entlastungsbetrag

Bitte beachten Sie, dass die Entlastung über die Soforthilfe nicht Ihrer Abschlagszahlung entspricht, welche wir Ihnen im Dezember erlassen haben.

Für Kund*innen, die im September 2022 keinen Abschlag gezahlt haben, wird ein monatlicher Durchschnittsbetrag anhand des Abschlagsplans ermittelt.

Warum sind die Gaspreise so stark gestiegen?

Die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, sind in den vergangenen Monaten sehr stark gestiegen. Zeitweise erreichten die Preise für die Beschaffung von Gas nie zuvor gekannte Höhen. So haben sich die Beschaffungskosten für Gas gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht.

Bereits im vergangenen Jahr lagen die Preise an den Energie-Börsen auf einem hohen Niveau. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat den Druck weiter erhöht. Der Krieg führt nicht nur zu großen Unsicherheiten auf den Rohstoffmärkten. Die von Russland im Zuge des Krieges eingestellten Gaslieferungen verknappen das Gasangebot. Das führt zu stark steigenden Preisen beim Gaseinkauf.

Uns ist es in den vergangenen Jahren immer wieder gelungen, mit unserer vorausschauenden Beschaffungsstrategie Risiken zu minimieren. Erdgas wird von uns lange im Voraus beschafft. Dadurch wirken sich Turbulenzen an den Handelsbörsen nicht 1:1 auf Ihren Tarif aus, sondern werden über einen längeren Zeitraum geglättet. Dies führt einerseits dazu, dass wir fallende Preise nicht sofort weitergeben können, in der jetzigen Situation aber dämpft diese Strategie auch die stark gestiegenen Großhandelspreise. Die Stadtwerke Marburg können die Preissteigerungen zwar nicht vollständig auffangen, aber der Preisanstieg fällt in unseren Tarifen deutlich geringer aus als die Preisspitzen an den Börsen.


Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

 

Gibt es eine Informationspflicht für Vermieter & WEG?

Ja, auch Vermieter sind nach § 5 Abs. 2 EWSG und WEG nach § 5 Abs. 3 EWSG verpflichtet, nach Veröffentlichung der Informationen durch ihr Gas- und/oder Wärmeversorgungsunternehmen, ihre Mieter bzw. WEG-Mitglieder über die Dezember-Soforthilfe unverzüglich in Textform zu informieren. Die Information muss die Höhe der vorläufigen Leistung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder über die Höhe der Entlastung nach § 4 Absatz 1 sowie die Informationen, die das Gas- und/oder Wärmeversorgungsunternehmen veröffentlicht hat, enthalten. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.