Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Septemberabschlag zzgl. eines Aufschlags von 20%. Hierbei ist zu beachten, dass der Entlastungsbetrag anhand 1/12 des Jahresabschlags ermittelt wird.
Abschlagsbetrag September 2022 x 11 / 12 x 120%
Rechenbeispiel (Abschlagsbetrag September 150€):
150€ x 11 Monate = 1.650€
1.650€ / 12 Monate = 137,50€
137,50€ + 20% Aufschlag (27,50€) = 165€ endgültiger Entlastungsbetrag
Bitte beachten Sie, dass die Entlastung über die Soforthilfe nicht Ihrer Abschlagszahlung entspricht, welche wir Ihnen im Dezember erlassen haben.
Für Kund*innen, die im September 2022 keinen Abschlag gezahlt haben, wird ein monatlicher Durchschnittsbetrag anhand des Abschlagsplans ermittelt.
Warum sind die Gaspreise so stark gestiegen?
Die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, sind in den vergangenen Monaten sehr stark gestiegen. Zeitweise erreichten die Preise für die Beschaffung von Gas nie zuvor gekannte Höhen. So haben sich die Beschaffungskosten für Gas gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht.
Bereits im vergangenen Jahr lagen die Preise an den Energie-Börsen auf einem hohen Niveau. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat den Druck weiter erhöht. Der Krieg führt nicht nur zu großen Unsicherheiten auf den Rohstoffmärkten. Die von Russland im Zuge des Krieges eingestellten Gaslieferungen verknappen das Gasangebot. Das führt zu stark steigenden Preisen beim Gaseinkauf.
Uns ist es in den vergangenen Jahren immer wieder gelungen, mit unserer vorausschauenden Beschaffungsstrategie Risiken zu minimieren. Erdgas wird von uns lange im Voraus beschafft. Dadurch wirken sich Turbulenzen an den Handelsbörsen nicht 1:1 auf Ihren Tarif aus, sondern werden über einen längeren Zeitraum geglättet. Dies führt einerseits dazu, dass wir fallende Preise nicht sofort weitergeben können, in der jetzigen Situation aber dämpft diese Strategie auch die stark gestiegenen Großhandelspreise. Die Stadtwerke Marburg können die Preissteigerungen zwar nicht vollständig auffangen, aber der Preisanstieg fällt in unseren Tarifen deutlich geringer aus als die Preisspitzen an den Börsen.
Weitere gesetzliche Hinweise:
Wir weisen darauf hin, dass
- Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
- die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Gibt es eine Informationspflicht für Vermieter & WEG?
Ja, auch Vermieter sind nach § 5 Abs. 2 EWSG und WEG nach § 5 Abs. 3 EWSG verpflichtet, nach Veröffentlichung der Informationen durch ihr Gas- und/oder Wärmeversorgungsunternehmen, ihre Mieter bzw. WEG-Mitglieder über die Dezember-Soforthilfe unverzüglich in Textform zu informieren. Die Information muss die Höhe der vorläufigen Leistung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder über die Höhe der Entlastung nach § 4 Absatz 1 sowie die Informationen, die das Gas- und/oder Wärmeversorgungsunternehmen veröffentlicht hat, enthalten. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.