Aktuelle Informationen aus der Energiewirtschaft

Auf dieser Seite möchten wir Sie über alle Themen informieren, die im Rahmen Ihrer Energielieferung für Sie wichtig sind und zukünftig wichtig werden. Darüber hinaus möchten wir Ihnen durch passende FAQ zu verschiedenen Themen Hilfestellung anbieten.

Privilegierung für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Für die Strombelieferung von Wärmepumpen nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (ENFG) gilt seit dem 01.01.2023 die Herabsetzung der KWKG-Umlage von derzeit 0,275 ct/kWh netto und der Offshore Netzumlage von derzeit 0,656 ct/kWh auf jeweils 0,00 ct/kWh. Diese Umlagen werden durch den Netzbetreiber gegenüber den Lieferanten abgerechnet und im Rahmen der Wärmestromlieferung an den Kunden weitergegeben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Sie betreiben an Ihrer Verbrauchsstelle eine elektrische Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit Netzverbindung.
  • Ihr Unternehmen ist nicht Schwierigkeiten (Legaldefinition)
  • Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt. 

Änderungen, die für die Voraussetzungen maßgeblich sind, sind vom Kunden unverzüglich mitzuteilen.                                                       

Wichtig: Wir möchten aktuell darauf hinweisen, dass das EnFG zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht EU-beihilferechtlich genehmigt ist. Erst wenn die Genehmigung vorliegt, darf und wird die Privilegierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage im Preis für die Wärmestromlieferung berücksichtigt. Wir halten uns hierbei an die gesetzlichen Vorgaben und werden Sie informieren, wenn es hierzu Neuerungen gibt.                                                                                  

Ihre Erklärung zum Vorliegen und bei Wegfall der Voraussetzungen ist subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Ein Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift ist strafbar. Verstöße gegen Ihre Mitteilungspflichten können weiterhin zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres Anspruchs auf Verringerung der Umlagen führen (§ 53 EnFG).


AB 01.04.2024: ERHÖHUNG DER UMSATZSTEUER FÜR ERDGAS UND WÄRME VON 7% AUF 19%

Das zum 01.10.2022 in Kraft getretene Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes zur Entlastung der Verbraucher vor zu hohen Erdgas- und Wärmekosten sah einen reduzierten Umsatzsteuersatz von 7% vor.  Dieses Gesetz ist befristet bis zum 31.03.2024.

Mit dem Beschluss des sog. Wachstumschancengesetzes am 22.03.2024 im Bundesrat, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die bisherige Verordnung zum 31.03.2024 ausläuft und ab dem 01.04.2024 wieder der erhöhte Umsatzsteuersatz von 19% für den Bezug von Erdgas und (Fern)wärme gilt.

Eine bis dahin geplante vorzeitige Erhebung des erhöhten Umsatzsteuersatzes noch vor dem 01.04.2024 wurde somit endgültig nicht umgesetzt. Damit ist vermieden worden, dass nachträgliche Korrekturen vorgenommen werden müssen.

Wir passen daher die Bruttopreise gemäß § 41 Abs. 6 EnWG ab dem 01.04.2024 automatisch an - Unsere Kundinnen und Kunden müssen hierzu nichts unternehmen.

Wir weisen darauf hin, dass es sich um eine unveränderte Weitergabe handelt, daher entsteht bei dieser Anpassung kein außerordentliches Sonderkündigungsrecht.

Wir werden die entsprechenden Preise auf unserer Homepage unter www.stadtwerke-marburg.de anpassen. Gemäß den gesetzlichen Anforderungen erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in der Grundversorgung in der örtlichen Tageszeitung.

Für weiteren Fragen zu diesen und anderen Energiethemen können Sie sich gerne an unsere Kolleginnen und Kollegen im Kundenzentrum wenden.  


Preisbremsen für Strom, Erdgas und (Fern)Wärme

Mit den Preisbremsen für Strom (StromPBG), Gas und Wärme (EWPBG) hat die Bundesregierung auf die Energiekrise reagiert um die Verbraucher sowie Unternehmen zu unterstützen und zu entlasten. Die entsprechenden Gesetze sind am 24.12.2022 in Kraft getreten. Die Stadtwerke Marburg haben alle gesetzlichen Vorgaben umgesetzt und diese an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben.

In der Regierungserklärung der Bundesregierung am 28.11.2023 hat Bundeskanzler Olaf Scholz das „Ende der Preisbremsen“ verkündet.

Mit dem Ausbleiben einer Verlängerung - wie gesetzlich verankert - sind die Preisbremsengesetze damit zum 31.12.2023 ausgelaufen.

Dies hat zur Folge, dass in den Sparten Strom, Gas und auch Fernwärme eine „Bremse“ gemäß gesetzlicher Vorgabe nicht mehr stattfindet und der entsprechende Tarifpreis in voller Höhe gilt.

Die Stadtwerke Marburg haben jedoch bereits in ihrem Tarifkundensegment für Strom und Erdgas die Preise unter die Energiepreisbremsen gesenkt, so dass unsere Kunden aktuell nicht hiervon betroffen sind. Außerhalb der Tarifkundenpreise bei kundenindividuellen Angeboten und Preismodellen gelten die vereinbarten Konditionen.


HÖHERE NETZENTGELTE DER ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER FÜR 2024

Die Bundesregierung plante die Finanzierung des Zuschusses zur Stabilisierung der Übertragungsnetzbetreiberentgelte aus dem Bankkonto nach § 26 Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und damit aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zu decken. Die Höhe dieses Zuschusses war gedeckelt auf 5,5 Mrd. €.

Aufgrund der neuen haushaltsrechtlichen Lage durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann der Zuschuss nicht (mehr) über den WSF finanziert werden. Daher wurde die Regelung zur Gewährung des Zuschusses wieder aufgehoben.

Aufgrund dessen wurden die bisher von den Übertragungsnetzbetreibern nur vorläufig veröffentlichten Netzentgelte für das Kalenderjahr 2024 zum 01.01.2024 entsprechend mit höheren Werten angepasst.

Während die durchschnittlichen, deutschlandweiten Netzentgelte im Strom aufgrund des 2023 gewährten Zuschusses bei 3,12 Ct/kWh lagen, so liegen Sie für 2024 im Mittelwert bei 6,43 Ct/kWh. Damit haben sich die Netzentgelte bundesweit mehr als verdoppelt.

Bei den Stadtwerken Marburg stieg der vorläufige Arbeitspreis Netz im Strom von 5,97 Ct/kWh auf 7,15 Ct/kWh, während der Grundpreis von 65,00 € auf 70,00 € pro Jahr angestiegen ist (alle Werte netto).


ERHÖHUNG DER §19 STROMNEV-UMLAGE

Die Umlage nach Stromnetzentgeltverordnung (sog. §19 StromNEV-Umlage) ist neben der KWKG-Umlage und der sog. Offshore Netzumlage ein Bestandteil der gesetzlich festgelegten Umlagen in ihrem Strompreis. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet diese Umlage bis zum 25.10. eines Jahres zu veröffentlichen. Der Entfall des o.g. Zuschusses für die Stabilisierung der Netznutzungsentgelte wirkt sich auch auf diese Umlage aus und sie steigt mit kurzfristiger Bekanntmachung Ende 2023 von 0,403 Ct/kWh auf 0,643 Ct/kWh (alle Werte netto).

Die Stadtwerke Marburg haben zum Jahreswechsel 2024 keine Preisanpassung im Strom aufgrund der höheren § 19 StromNEV-Umlage vorgenommen, wovon unsere Tarifkunden profitieren. Die Stadtwerke Marburg überwachen laufend die aktuelle Kostensituation und wir werden unsere Kunden, bei eventuellen Anpassungen der Preise, gesetzeskonform und fristgerecht informieren. 

Außerhalb der Tarifkundenpreise bei kundenindividuellen Angeboten und Preismodellen sind wir leider gezwungen die höheren §19 StromNEV-Umlage gemäß den vertraglichen Bestimmungen weiterzugeben. Hierüber informieren wir unsere Kundinnen und Kunden schriftlich und im Rahmen der entsprechenden Rechnungsstellung.


ERHÖHUNG DES CO2-PREISES

In Deutschland wurde im Jahr 2021 ein nationales Emissionshandelssystem eingeführt. Es erstreckt sich auf alle fossilen Energieträger wie Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel. Unternehmen, die fossile Rohstoffe in den Verkehr bringen, müssen für jede Tonne CO, die durch deren Verbrennung verursacht wird, Emissionszertifikate erwerben. Diese Mehrkosten werden von den Unternehmen über die Preise für Heizöl, Gas, Benzin und Diesel an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben.

Während der CO2-Preis im Jahr 2022 und 2023 (Aussetzung des nächsten Erhöhungsschrittes aufgrund der Corona-Krise) bei 30 €/Tonne CO2 lag, hätte er für das Kalenderjahr 2024 laut bisherigen Erhöhungspfad bei 40 €/Tonne CO2 liegen müssen.

Der Bundestag hat allerdings am 15.12.2023 mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz beschlossen, dass der Preis in Euro pro Tonne CO2 für das Kalenderjahr 2024 bei 45 Euro pro Tonne liegt.

Ab 2025 soll zudem der Preis auf 55 Euro pro Tonne anstatt wie bisher geplant auf 45 Euro pro Tonne steigen.

Weitergegeben werden diese Kosten anhand des entsprechenden Umrechnungsfaktors in Cent pro Kilowattstunde. So erhöht sich der Wert von 0,5441 Ct/kWh (2023) auf 0,8163 Ct/kWh (2024). Alle Werte sind netto angegeben.

Die Stadtwerke Marburg haben zum Jahreswechsel 2024 keine Preisanpassung im Erdgas aufgrund der höheren CO2-Preise vorgenommen, wovon unsere Tarifkunden profitieren. Die Stadtwerke Marburg überwachen laufend die aktuelle Kostensituation und wir werden unsere Kunden, bei eventuellen Anpassungen der Preise, gesetzeskonform und fristgerecht informieren. 

Außerhalb der Tarifkundenpreise bei kundenindividuellen Angeboten und Preismodellen sind wir leider gezwungen den höheren CO2-Preis gemäß den vertraglichen Bestimmungen weiterzugeben. Hierüber informieren wir unsere Kundinnen und Kunden schriftlich und im Rahmen der entsprechenden Rechnungsstellung.