Aktuelle Informationen aus der Energiewirtschaft

Auf dieser Seite möchten wir Sie über alle Themen informieren, die im Rahmen Ihrer Energielieferung für Sie wichtig sind und zukünftig wichtig werden. 

Privilegierung für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Wichtige Information für Kunden mit einer elektrisch betrieben Wärmepumpe

Wir möchten Sie darüber informieren, dass Ihre Wärmepumpe eine Privilegierung nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) erhalten kann.

Wer zukunftssicher mit einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe heizt, fördert die Energiewende und soll daher gemäß § 22 EnFG von einer Herabsetzung staatlicher Umlagen auf den Netzstrombezug der Wärmepumpe profitieren.

Sofern die gesetzlichen und regulatorischen Voraussetzungen für Ihre Wärmepumpe erfüllt sind, wird die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage im jeweiligen Lieferjahr für Sie auf 0,00 Ct/kWh abgesenkt.

Das bedeutet für Sie eine Reduzierung Ihres Strompreises in Höhe von 1,65 Ct/kWh brutto in 2026 (1,30 Ct/kWh brutto in 2025).

Mit Inkrafttreten der „Energierechtsnovelle 2025 Strom“ am 23.12.2025 hat der Gesetzgeber den Genehmigungsvorbehalt der EU zur Anwendung des § 22 EnFG ersatzlos gestrichen, so dass die Verordnung nun in Kraft getreten ist.
Die Bundesnetzagentur hat dabei festgelegt, dass die Anwendung für die Kalenderjahre 2023 und 2024 nicht möglich ist, aber bereits ab dem Jahr 2025 für private und gewerbliche Betreiber gilt.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Abwicklung, indem wir die ausgefüllte Eigenerklärung sowie die Angaben zu den relevanten Voraussetzungen an den zuständigen Netzbetreiber übermitteln. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldung der privilegierten Strommengen für das jeweilige Vorjahr muss stets bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen. Damit wir diese Frist zuverlässig einhalten können, benötigen wir Ihre ausgefüllte und unterzeichnete Eigenerklärung spätestens 2–3 Werktage vor dem 31.03 des Folgejahres.

Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Sie betreiben eine Wärmepumpe, die ohne weitere Verbraucher über einen eigenen Zähler mit dem Netz verbunden ist.
  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von § 3 Nr. 47 EEG 2023  (Legaldefinition)
  • Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aus einer unzulässigen Beihilfe

Das für die Beantragung benötigte Formular finden Sie unter diesem Link: Eigenerklärung §22 EnFG